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Die Podologie nimmt Formen an, was die Gesetzgebung angeht. Wie bereiten sich Therapeuten auf die Behandlung auf ca. 5 Mio. Diabetiker in Deutschland vor? Wie wird derzeit die interdisziplinäre Zusammenarbeit Betreuungsstruktur in Deutschland vorbereitet? Eine wirkungsvolle Therapie und somit eine volkswirtschaftliche günstige Versorgungsalternative wird erst in der Verknüpfung verschiedener Therapieansätze ermöglicht.

Vorsichtige Schätzungen besagen, dass z. Z. ca. 25.000 Therapeuten im paramedizinischen Bereich mit der Therapie rund um den Fuß beschäftigt sind. Unsere eigenen Schätzungen belaufen sich darauf, dass ca. 350 Therapeuten eine 2jährige Vollzeitausbildung durchlaufen haben und so nach in Krafttreten des Polologengesetzes die Qualifikation zur Ausübung des Polologenberufes erfüllen. Neben dem Podologen/ staatl. Anerkannten med. Fußpfleger praktizieren auch Masseure, orth. Schuhmacher, Kosmetikerinnen u. a. an den Füßen. Dieses ist ein Zustand, der sich aus unserer Einschätzung auch nicht ändern wird, denn ein Titelschutzgesetz beinhaltet noch keine Tätigkeitseinschränkung bzw. Schutz für die Patienten.

Nach in Krafttreten des Podologengesetzes muss ein Umdenken bei den Patienten stattfinden, ebenfalls müssen die Verbände und Therapeuten öffentlich tätig werden, um so den neuerschaffenen Beruf ins Patienteninteresse zu rücken.

Der Podologenberuf benötigt definierte Standards, wie sie in anderen Berufen schon lange Jahre dargestellt werden. Hierzu ein Beispiel.

Jeder von uns kann klar definieren, wie eine Zahnarztpraxis aussieht. Die Praxis untergliedert sich in Rezeption, Labor, Warteraum und Behandlungsräume. Tätig sind in einer Zahnarztpraxis mehrere Zahnarzthelferinnen und der Zahnarzt. Die Wurzeln der Zahnärzte sind jedoch ähnlich strukturiert, wie bei den Podologen. Im 18.  Jahrhundert reisten die Zahnärzte wie unsere Berufsgruppe von Jahrmarkt zu Jahrmarkt und behandelten ihre Patienten. Mittlerweile ist der Zahnarzt eine der anerkanntesten Berufe in unserer Gesellschaft.

Wie sieht es in unserem Berufskreis aus ?

Zum größten Teil praktizieren die Fußpfleger in einer kleinen Praxis ohne Arzthelferin, teilweise am wirtschaftlichen Minimum. Hier muss man die Frage stelle, warum ist das so?

Verantwortlich für diese Miesere sind teilweise die Berufsverbände, die Schulen und der Gesetzgeber, der viel zu spät reagiert hat. Aber auch die Patienten, da Füße in unserer Gesellschaft keine hohe Akzeptanz finden.

Die Standards müssen klar definiert werden ohne in überflüssige Grundsatzdiskussionen zu enden. Welche Standards müssen beachtet werden

1.Ausbildungstandards

2.Infrastrukturelle Standards

    3.Praxisstandards (Beschaffenheit der Podologenpraxis)

    4.,Behandlungsstandards

    5.Hygienestandards

    Zu 1. Die Ausbildungsstandards werden durch das Podologengesetz klar geregelt sein, jedoch müssen hier von den Ausbildungsstätten übergreifende qualitätssichernde Maßnahmen stattfinden. Die Dozenten, die an den Schulen unterrichten, müssen ebenfalls bestimmte Kriterien erfüllen.

    Zu 3. Welche Kriterien müssen hierfür erbracht werden? Die Podologenpraxis sollte eine gewisse Mindestgröße erbringen (ca. 30 m2. Die 2 Behandlungsräume sollten klar gegenüber der Rezeption, dem Warteraum und dem Labor getrennt sein. Welche Vorteile bringt dieses hinsichtlich der Qualitätssicherung für den Podologenberuf?  Als paramedizinischer Beruf unterliegen wir der Schweigepflicht. Deshalb ist der Standard der getrennten Behandlungsräume zwingend erforderlich, um die Anamnese gründlich und im Rahmen der Schweigepflicht durchzuführen. In einem podologischen Labor werden heute Desinfektionsstraßen eingesetzt, die aus Ultraschall, Heißluftsterilisatoren mit Umluft Autoklaven und Thermodesinfektoren bestehen. Diese Geräte machen teilweise erheblichen Lärm. Hierbei gilt es zu prüfen, ob hinsichtlich der  Berufsgenossenschaft es nicht erforderlich ist, Lärmschutzmaßnahmen zu treffen. Des weiteren werden im Labor Orthosen/Orthonyxietechniken bearbeitet. Wir sollten uns die Frage stellen, wenn Schleiftechniken in dem üblichen Behandlungsraum stattfinden, wie lange es dauert, um diesen Behandlungsraum wieder hygienisch aufzubereiten? Weitere Standards zur Praxisbeschaffenheit, die zwingend erforderlich sind, ist die Dokumentationspflicht eines jeden med. Heilberufes. Deshalb fordern wir in den Praxen als Standard PC einzuführen. Teilweise müssen wir in Zukunft podologische Berichte an Fachärzte oder andere Therapeuten verschicken. Dieses wird unumgänglich sein und uns so eine größere Akzeptanz bei anderen Therapeuten bringen. Zur Einrichtung der Behandlungsräume sollte man heute auf den Stand der Technik gehen (Nasstechnik/Turbinentechnik), da diese Behandlungseinheiten effizienter und schmerzfreier für Patienten sind. Jedoch werden von einigen Herstellern noch zweifelhafte Tests vorgelegt, das Nasstechnik nicht der richtige Weg sei. Es gibt sogar Anbieter, die behaupten, dass Nasstechnik in den nächsten Jahren verboten würde ! !

    Hierzu stellen wir fest, dass moderne Praxistechnik der Weg zu einer ausgelasteten und auf medizinisch hohem Niveau behandelnden Praxis ist.

Zu 4. Ein klares Abtrennen von höchst zweifelhaften Therapieansätzen ist zwingend
erforderlich, um so nicht verspottet zu werden. Es ist erforderlich, zu definieren
welche Therapieverfahren wissenschaftlich belegbar sind. Wir benötigen konkrete
wissentschaftlich fundierte Daten gute Dokumentation um so darzustellen, welche
Therapieverfahren sich als sinnvoll erweisen, wie z. B.
Orthonyxiespangen/Biomechanik/Orthosen/Nagelprothetik u. a.

    Es ist zwingend, Dokumentation über erfolgreiche Therapieverfahren zu veröffentlichen.

    Zu 5. In diesem Bereich besteht laut vorsichtigen Schätzungen der Gesundheitsämter und Wissenschaftler ein riesiges Defizit in unseren Praxen. Teilweise werden nicht korrekte und wirtschaftlich effiziente Desinfektionsverfahren in den Fußtherapeutischen Maßnahmen durchgeführt. Die Vorschriften lassen jedoch nicht so große Lücken auf, wie es einige Therapeuten und Ausbildungsstätten gerne sehen möchten. Welche Vorschriften kommen für eine Podologenpraxis in Betracht? Infektionsschutzgesetz, Podologengesetz, Unfallverhütungsvorschriften, Hygieneverordnung des jeweiligen Landes, Arbeitsschutzgesetz, Biostoffverordnung, Gefahrenstoffverordnung, technische Regeln für Gefahrenstoffe und Arbeitsstättenverordnung sowie die DGHM-Liste. Wenn man diese Vorschriften versucht ins Detail umzusetzen, wird man sehr schnell zu der Erkenntnis kommen, dass man hier noch einiges verändern muss. Die Frage, ob man am Patienten mit sterilen oder desinfizierten Instrumenten arbeitet muss, erübrigt sich nach studieren dieser Vorschriften. Ebenfalls ist die Diskussionsgrundlage für Therapeuten überflüssig, die ohne Handschuhe mit rotierenden, schneidenden Instrumenten arbeiten. Dieses ist nicht zulässig. Wir empfehlen jedem Therapeuten seine Praxis von einer unabhängigen Institution auf Hygiene prüfen zu lassen.

    Zusammenfassen stellen wir fest: definierte Standards in unserem Beruf sind unumgänglich. Wir sind alle aufgefordert, die uns bietende Chance des Polologengesetzes für die nachfolgenden Generationen optimal umzusetzen.

    Sollten Sie Fragen oder Anmerkungen haben, so setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung

    DEUTSCHER PODOLOGEN VERBAND e.V.

    Haben Sie Fragen? Hier können Sie uns eine EMail senden