DEUTSCHER PODOLOGEN VERBAND e.V.
SATZUNG
Am 31.05.2003 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
ABSCHNITT 1: Name & Zweck
§ 1 Name
(1) Der Verein führt den Namen „Deutscher Podologen Verband e. V.” und ist im
Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 33142 Büren.
(3) Der Verein wird nachfolgend als „Verband” bezeichnet.
§ 2 Zweck
Auf der Grundlage des Podologengesetzes dient der Verband der Fortentwicklung und dem Schutz des podologischen Berufsbildes.
Der Verband fördert die Aus-, Fort- und Weiterbildung, sowie Bemühungen seiner
Mitglieder und Interessierter, die Erlaubnis nach § 1 PodG zu erlangen.
Des weiteren fördert der Verband die Öffentlichkeitsarbeit, die Ausführung gesundheitspolitischer
Aufgaben, die Weiterentwicklung und Sicherung gesetzlicher und
wirtschaftlicher Grundlagen für Podologen und bekämpft unlauteren Wettbewerb.
Der Verband strebt keine Gewinne an.
ABSCHNITT 2: Verband
§ 3 Wirkungsbereich
Der Wirkungsbereich des Verbandes erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland.
§ 4 Gliederung
Der Verband gliedert sich nicht in Landes- und Kreisverbände.
§ 5 Zusammenarbeit
(1) Der Verband strebt eine Zusammenarbeit mit allen Interessenvertretungen der
Podologie im In- und Ausland an, die an einer Weiterentwicklung des Berufsbildes
arbeiten.
(2) Eine Zusammenarbeit ist nur möglich, wenn die rechtliche und wirtschaftliche
Eigenständigkeit des Verbandes nicht gefährdet wird.
ABSCHNITT 3: Mitgliedschaft
§ 6 Mitglieder
(1) Der Verband hat ordentliche Mitglieder und kann fördernde Mitglieder sowie
Ehrenmitglieder haben.
(2) Ordentliche Mitglieder sind staatlich geprüfte oder staatlich anerkannte
Podologinnen/Podologen und staatlich geprüfte Med. Fußpflegerinnen/
Med. Fußpfleger im Sinne des Podologengesetzes.
(3) Förderndes Mitglied kann darüber hinaus jede natürliche oder juristische
Person oder sonstige Personenvereinigung sein, sofern sie für die Ziele des
Verbandes eintritt.
Personenvereinigungen werden durch 1 natürliche Person vertreten.
(4) Mitglieder, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben,
können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
werden. Ehrenmitglieder unterliegen nicht der Beitragspflicht.
§ 7 Erwerb
(1) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand zu stellen, der über die Aufnahme
entscheidet.
(2) Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Antragsteller dazu eine Entscheidung
der nächsten Mitgliederversammlung verlangen.
§ 8 Rechte
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, vom Gesamtvorstand über alle bedeutsamen
Angelegeneheiten des Verbandes per Briefpost, Telefax oder e-Mail unterrichtet
zu werden.
(3) Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.
Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben kein kein aktives Wahlrecht,
sondern nur Antrags- und Rederecht, und können nicht in den Gesamtvorstand
gewählt werden.
§ 9 Pflichten
(1) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Ziele des Verbandes zu fördern und die
Satzung einzuhalten.
(2) Jedes ordentliche und fördernde Mitglied hat die Pflicht, den Beitrag zu
zahlen.
Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung länger als 1 Jahr in Rückstand,
ruhen die Mitgliedsrechte bis zum Ausgleich der Rückstände.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft durch:
(1) schriftlichen Austritt des Mitgliedes zum Jahresende, der dem Gesamtvorstand
bis zum 30.09. des laufenden Geschäftsjahres zugegangen sein muß.
(2) durch förmliche Ausschließung des Mitgliedes, die der Gesamtvorstand beschließen
kann, wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen die Satzung
oder die Interessen des Verbandes verstoßen hat.
Der Beschluß ist dem Mitglied mit schriftlicher Begründung per Einschreiben
mit Rückschein bekanntzugeben.
Legt das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang dagegen schriftlich
Widerspruch ein, entscheidet über die Ausschließung die nächste Mitgliederversammlung.
Ohne fristgerechten Widerspruch gilt der Ausschluß als angenommen.
(3) durch Ausschluß des Mitgliedes, den der Gesamtvorstand beschließen kann,
wenn das Mitglied 1 Jahr keinen Beitrag gezahlt hat und auf eine schriftliche
Mahnung des Gesamtvorstandes nicht innerhalb eines Monats diesen Beitragsrückstand
ausgleicht.
Die Mahnung ist mit dem Hinweis zu versehen, daß das Mitglied durch den
Beitragsverzug sämtliche Kosten für das Ausschluß- und das mögliche Mahn-
und Gerichtsverfahren zu tragen hat.
(4) den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
(5) den Tod des Mitgliedes.
ABSCHNITT 4: Organe
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Verbandes besteht aus allen
Mitgliedern.
(2) Die Mitgliederversammlung findet ordentlich einmal im Jahr statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzendem bei
einem gewichtigem Interesse des Verbandes einberufen oder auf schriftlichen
Antrag eines Fünftels der Mitglieder unter Angabe des Grundes.
(4) Jede Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von 4 Wochen zum Termin
vom Vorsitzenden schriftlich per Briefpost, Telefax oder e-Mail unter Mitteilung
der Tagesordnung einberufen.
(5) Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied schriftlich bis
2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden einreichen.
Über die Annahme darüber hinausgehender Anträge zur Tagesordnung entscheidet
die Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzendem geleitet, bei dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem
von der Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter.
(7) Über die Mitgliederversammlung, vor allem über die Beschlüsse, ist ein Protokoll
zu fertigen, das der Versammlungsleiter und der Schriftführer zu unterzeichnen
hat.
§ 12 Vorstand
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende
Vorsitzende.
Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes obliegt der/dem
Vorsitzenden sowie der/dem stellvertretenden Vorsitzenden einzeln.
(2) Gesamtvorstand sind der Vorstand, die/der Schriftführer/in und die/der
Kassierer/in.
Der Gesamtvorstand kann sich für das Innenverhältnis eine Geschäftsordnung
geben.
(3) Mitglieder des Gesamtvorstandes müssen ordentliche Mitglieder sein.
(4) Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Verbandes im Rahmen der
Gesetze und der Satzung.
Aufgabe des Gesamtvorstandes ist besonders die Erfüllung der Beschlüsse und
sonstigen übertragenen Aufgaben der Mitgliederversammlung sowie die Unterrichtung
der Mitglieder über alle bedeutsamen Angelegeneheiten des Verbandes.
(5) Gesamtvorstandssitzungen hat der Vorstand bei Bedarf einzuberufen.
(6) Der Gesamtvorstand erhält Ersatz seiner nachgewiesenen Auslagen und kann
auf Beschluß der Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung erhalten.
(7) Der Gesamtvorstand kann sich zur Ausführung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle
bedienen und einen Geschäftsführer berufen, außerdem Beisitzer mit besonderen
Verbandsaufgaben und Fachleute mit bestimmten Aufgaben betrauen.
(8) Der Gesamtvorstand wird für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung
gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Die Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, wählt der übrige
Gesamtvorstand einen Vertreter für die restliche Amtsdauer.
§ 13 Fachbeirat
(1) Der Gesamtvorstand kann zu seiner umfassenden Beratung und der der Mitgliederversammlung
einen Fachbeirat berufen und diesem eine Geschäftsordnung
geben.
(2) Der Fachbeirat soll nicht mehr als 10 Mitglieder umfassen, deren jeweilige
Amtsdauer der Gesamtvorstand bestimmen kann.
(3) Ein Mitglied des Fachbeirates muß nicht Mitglied des Verbandes sein.
(4) Ein Mitglied des Fachbeirates hat ausschließlich Rederecht.
ABSCHNITT 5: Finanzmittel
§ 14 Aufnahmebeitrag
(1) Der Verband erhebt für die Aufnahme vom Antragsteller einen besonderen
Beitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
(2) Ohne vorhergehende Zahlung dieses Beitrages wird der Antragsteller nicht
Mitglied.
§ 15 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Verband erhebt für ordentliche und fördernde Mitglieder einen jährlichen
Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Der Verband erhebt für Schüler in Vollzeit oder bei berufsbegleitender Ausbildung
im Sinne des § 4 PodG einen verminderten jährlichen Mitgliedsbeitrag,
dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
(3) Fördernde Mitglieder, die juristische Person oder sonstige Personenvereinigung
sind, vereinbaren bei deren Aufnahme den jährlichen Mitgliedsbeitrag mit dem
Gesamtvorstand.
(4) Der jeweilige jährliche Mitgliedsbeitrag wird jeweils zur Hälfte am 01.03. und
01.09. eines jeden Jahres fällig und wird per Lastschrift eingezogen.
§ 16 Überschüsse
(1) Haushaltsüberschüsse dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet
werden.
(2) Mitglieder haben in keinem Fall Anspruch auf das Verbandsvermögen.
§ 17 Ausgaben
(1) Ausgaben bedürfen der Zustimmung eines Vorstandsmitgliedes, Ausgaben über
1000 Eur der Zustimmung beider Vorstandsmitglieder.
(2) Dieses gilt nur im Innenverhältnis.
§ 18 Prüfung
(1) Für die Rechnungs- und Kassenprüfung werden von der Mitgliederversammlung
2 Kassenprüfer gewählt, die dem Gesamtvorstand nicht angehören dürfen und
bis zur nächsten Mitgliederversammlung wirken.
(2) Die Kassenprüfer sind verpflichtet, den Kassenbericht zum Haushaltsplan des
Gesamtvorstandes zu überprüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht
zu erstatten.
(3) Dazu können sie in alle Unterlagen des Verbandes Einsicht nehmen.
ABSCHNITT 6: Wahlen
§ 19 Mehrheitswahl
(1) Bei allen in der Satzung genannten Wahlen, Beschlüssen und Entscheidungen
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, die Satzung
schreibt eine andere Regelung vor.
(2) Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als nicht vorgenommen.
§ 20 Bevollmächtigung
Zur Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung kann kein anderes
Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
§ 21 Durchführung
(1) Der Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung setzt die Art der Ab-
stimmung fest.
(2) Die Abstimmung muß jedoch geheim, schriftlich durchgeführt werden, wenn
1/3 der erschienenen Mitglieder dieses beantragt.
ABSCHNITT 7: Sonstige Bestimmungen
§ 22 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 23 Satzungsänderung
(1) Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
(2) Zur Änderung des Satzungszweckes ist eine 9/10-Mehrheit der ordentlichen Mitglieder erforderlich.
§ 24 Auflösung des Verbandes
(1) Der Verband löst sich im Rahmen der Gesetze oder durch Beschluß der Mitgliederversammlung
mit 9/10-Mehrheit der ordentlichen Mitglieder auf.
(2) Bei der Aulösung des Verbandes beschließt die Mitgliederversammlung über
das Verbandsvermögen.
Eine Verwertung darf nur im Interesse des Berufsstandes erfolgen.
§ 25 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach notarieller Beglaubigung in Kraft.
Dortmund, den 31.05.2003