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DEUTSCHER PODOLOGEN VERBAND e.V.

SATZUNG

Am 31.05.2003 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

ABSCHNITT 1: Name & Zweck

 

§ 1 Name

(1) Der Verein führt den Namen „Deutscher Podologen Verband e. V.” und ist im

Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 33142 Büren.

(3) Der Verein wird nachfolgend als „Verband” bezeichnet.

 

§ 2 Zweck

Auf der Grundlage des Podologengesetzes dient der Verband der Fortentwicklung und dem Schutz des podologischen Berufsbildes.

Der Verband fördert die Aus-, Fort- und Weiterbildung, sowie Bemühungen seiner

Mitglieder und Interessierter, die Erlaubnis nach § 1 PodG zu erlangen.

Des weiteren fördert der Verband die Öffentlichkeitsarbeit, die Ausführung gesundheitspolitischer

Aufgaben, die Weiterentwicklung und Sicherung gesetzlicher und

wirtschaftlicher Grundlagen für Podologen und bekämpft unlauteren Wettbewerb.

Der Verband strebt keine Gewinne an.

 

ABSCHNITT 2: Verband

 

§ 3 Wirkungsbereich

Der Wirkungsbereich des Verbandes erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland.

 

§ 4 Gliederung

Der Verband gliedert sich nicht in Landes- und Kreisverbände.

 

§ 5 Zusammenarbeit

(1) Der Verband strebt eine Zusammenarbeit mit allen Interessenvertretungen der

Podologie im In- und Ausland an, die an einer Weiterentwicklung des Berufsbildes

arbeiten.

(2) Eine Zusammenarbeit ist nur möglich, wenn die rechtliche und wirtschaftliche

Eigenständigkeit des Verbandes nicht gefährdet wird.

 

ABSCHNITT 3: Mitgliedschaft

 

§ 6 Mitglieder

(1) Der Verband hat ordentliche Mitglieder und kann fördernde Mitglieder sowie

Ehrenmitglieder haben.

(2) Ordentliche Mitglieder sind staatlich geprüfte oder staatlich anerkannte

Podologinnen/Podologen und staatlich geprüfte Med. Fußpflegerinnen/

Med. Fußpfleger im Sinne des Podologengesetzes.

(3) Förderndes Mitglied kann darüber hinaus jede natürliche oder juristische

Person oder sonstige Personenvereinigung sein, sofern sie für die Ziele des

Verbandes eintritt.

Personenvereinigungen werden durch 1 natürliche Person vertreten.

 

(4) Mitglieder, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben,

können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern

werden. Ehrenmitglieder unterliegen nicht der Beitragspflicht.

  

§ 7 Erwerb

(1) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand zu stellen, der über die Aufnahme

entscheidet.

(2) Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Antragsteller dazu eine Entscheidung

der nächsten Mitgliederversammlung verlangen.

 

§ 8 Rechte

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, vom Gesamtvorstand über alle bedeutsamen

Angelegeneheiten des Verbandes per Briefpost, Telefax oder e-Mail unterrichtet

zu werden.

(3) Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.

Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben kein kein aktives Wahlrecht,

sondern nur Antrags- und Rederecht, und können nicht in den Gesamtvorstand

gewählt werden.

 

§ 9 Pflichten

(1) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Ziele des Verbandes zu fördern und die

Satzung einzuhalten.

(2) Jedes ordentliche und fördernde Mitglied hat die Pflicht, den Beitrag zu

zahlen.

Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung länger als 1 Jahr in Rückstand,

ruhen die Mitgliedsrechte bis zum Ausgleich der Rückstände.

 

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft durch:

(1) schriftlichen Austritt des Mitgliedes zum Jahresende, der dem Gesamtvorstand

bis zum 30.09. des laufenden Geschäftsjahres zugegangen sein muß.

(2) durch förmliche Ausschließung des Mitgliedes, die der Gesamtvorstand beschließen

kann, wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen die Satzung

oder die Interessen des Verbandes verstoßen hat.

Der Beschluß ist dem Mitglied mit schriftlicher Begründung per Einschreiben

mit Rückschein bekanntzugeben.

Legt das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang dagegen schriftlich

Widerspruch ein, entscheidet über die Ausschließung die nächste Mitgliederversammlung.

Ohne fristgerechten Widerspruch gilt der Ausschluß als angenommen.

(3) durch Ausschluß des Mitgliedes, den der Gesamtvorstand beschließen kann,

wenn das Mitglied 1 Jahr keinen Beitrag gezahlt hat und auf eine schriftliche

Mahnung des Gesamtvorstandes nicht innerhalb eines Monats diesen Beitragsrückstand

ausgleicht.

Die Mahnung ist mit dem Hinweis zu versehen, daß das Mitglied durch den

Beitragsverzug sämtliche Kosten für das Ausschluß- und das mögliche Mahn-

und Gerichtsverfahren zu tragen hat.

(4) den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

(5) den Tod des Mitgliedes.

 

ABSCHNITT 4: Organe

 

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Verbandes besteht aus allen

Mitgliedern.

(2) Die Mitgliederversammlung findet ordentlich einmal im Jahr statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzendem bei

einem gewichtigem Interesse des Verbandes einberufen oder auf schriftlichen

Antrag eines Fünftels der Mitglieder unter Angabe des Grundes.

(4) Jede Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von 4 Wochen zum Termin

vom Vorsitzenden schriftlich per Briefpost, Telefax oder e-Mail unter Mitteilung

der Tagesordnung einberufen.

(5) Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied schriftlich bis

2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden einreichen.

Über die Annahme darüber hinausgehender Anträge zur Tagesordnung entscheidet

die Mitgliederversammlung.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzendem geleitet, bei dessen Verhinderung

vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem

von der Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter.

(7) Über die Mitgliederversammlung, vor allem über die Beschlüsse, ist ein Protokoll

zu fertigen, das der Versammlungsleiter und der Schriftführer zu unterzeichnen

hat.

 

§ 12 Vorstand

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende

Vorsitzende.

Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes obliegt der/dem

Vorsitzenden sowie der/dem stellvertretenden Vorsitzenden einzeln.

(2) Gesamtvorstand sind der Vorstand, die/der Schriftführer/in und die/der

Kassierer/in.

Der Gesamtvorstand kann sich für das Innenverhältnis eine Geschäftsordnung

geben.

(3) Mitglieder des Gesamtvorstandes müssen ordentliche Mitglieder sein.

(4) Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Verbandes im Rahmen der

Gesetze und der Satzung.

Aufgabe des Gesamtvorstandes ist besonders die Erfüllung der Beschlüsse und

sonstigen übertragenen Aufgaben der Mitgliederversammlung sowie die Unterrichtung

der Mitglieder über alle bedeutsamen Angelegeneheiten des Verbandes.

(5) Gesamtvorstandssitzungen hat der Vorstand bei Bedarf einzuberufen.

(6) Der Gesamtvorstand erhält Ersatz seiner nachgewiesenen Auslagen und kann

auf Beschluß der Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung erhalten.

(7) Der Gesamtvorstand kann sich zur Ausführung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle

bedienen und einen Geschäftsführer berufen, außerdem Beisitzer mit besonderen

Verbandsaufgaben und Fachleute mit bestimmten Aufgaben betrauen.

(8) Der Gesamtvorstand wird für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung

gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Die Wiederwahl ist möglich.

Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, wählt der übrige

Gesamtvorstand einen Vertreter für die restliche Amtsdauer.

 

§ 13 Fachbeirat

(1) Der Gesamtvorstand kann zu seiner umfassenden Beratung und der der Mitgliederversammlung

einen Fachbeirat berufen und diesem eine Geschäftsordnung

geben.

(2) Der Fachbeirat soll nicht mehr als 10 Mitglieder umfassen, deren jeweilige

Amtsdauer der Gesamtvorstand bestimmen kann.

(3) Ein Mitglied des Fachbeirates muß nicht Mitglied des Verbandes sein.

(4) Ein Mitglied des Fachbeirates hat ausschließlich Rederecht.

 

ABSCHNITT 5: Finanzmittel

 

§ 14 Aufnahmebeitrag

(1) Der Verband erhebt für die Aufnahme vom Antragsteller einen besonderen

Beitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

(2) Ohne vorhergehende Zahlung dieses Beitrages wird der Antragsteller nicht

Mitglied.

§ 15 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Verband erhebt für ordentliche und fördernde Mitglieder einen jährlichen

Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.

(2) Der Verband erhebt für Schüler in Vollzeit oder bei berufsbegleitender Ausbildung

im Sinne des § 4 PodG einen verminderten jährlichen Mitgliedsbeitrag,

dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

(3) Fördernde Mitglieder, die juristische Person oder sonstige Personenvereinigung

sind, vereinbaren bei deren Aufnahme den jährlichen Mitgliedsbeitrag mit dem

Gesamtvorstand.

(4) Der jeweilige jährliche Mitgliedsbeitrag wird jeweils zur Hälfte am 01.03. und

01.09. eines jeden Jahres fällig und wird per Lastschrift eingezogen.

 

§ 16 Überschüsse

(1) Haushaltsüberschüsse dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet

werden.

(2) Mitglieder haben in keinem Fall Anspruch auf das Verbandsvermögen.

 

§ 17 Ausgaben

(1) Ausgaben bedürfen der Zustimmung eines Vorstandsmitgliedes, Ausgaben über

1000 Eur der Zustimmung beider Vorstandsmitglieder.

(2) Dieses gilt nur im Innenverhältnis.

 

§ 18 Prüfung

(1) Für die Rechnungs- und Kassenprüfung werden von der Mitgliederversammlung

2 Kassenprüfer gewählt, die dem Gesamtvorstand nicht angehören dürfen und

bis zur nächsten Mitgliederversammlung wirken.

(2) Die Kassenprüfer sind verpflichtet, den Kassenbericht zum Haushaltsplan des

Gesamtvorstandes zu überprüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht

zu erstatten.

(3) Dazu können sie in alle Unterlagen des Verbandes Einsicht nehmen.

 

ABSCHNITT 6: Wahlen

 

§ 19 Mehrheitswahl

(1) Bei allen in der Satzung genannten Wahlen, Beschlüssen und Entscheidungen

entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, die Satzung

schreibt eine andere Regelung vor.

(2) Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als nicht vorgenommen.

 

§ 20 Bevollmächtigung

Zur Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung kann kein anderes

Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.

 

§ 21 Durchführung

(1) Der Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung setzt die Art der Ab-

stimmung fest.

(2) Die Abstimmung muß jedoch geheim, schriftlich durchgeführt werden, wenn

1/3 der erschienenen Mitglieder dieses beantragt.

 

ABSCHNITT 7: Sonstige Bestimmungen

 

§ 22 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 23 Satzungsänderung

(1) Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.

(2) Zur Änderung des Satzungszweckes ist eine 9/10-Mehrheit der ordentlichen Mitglieder erforderlich.

 

§ 24 Auflösung des Verbandes

(1) Der Verband löst sich im Rahmen der Gesetze oder durch Beschluß der Mitgliederversammlung

mit 9/10-Mehrheit der ordentlichen Mitglieder auf.

(2) Bei der Aulösung des Verbandes beschließt die Mitgliederversammlung über

das Verbandsvermögen.

Eine Verwertung darf nur im Interesse des Berufsstandes erfolgen.

 

§ 25 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach notarieller Beglaubigung in Kraft.

Dortmund, den 31.05.2003

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