Hier finden Sie das Schreiben des Gesundheitsamtes vom Kreis Mettmann zur Durchführung der med.Fußpflege. Kreis Mettmann Gesundheitsamt Düsseldorferstr.47, 40822 Mettmann.Infos hierzu erhalten Sie bei Fr.Hüsgen.Dieses Schreiben wurde Anfang Februar an die Fußpfleger vor Ort vesandt. Hiermit haben wir endlich eine offizielle Stellungsnahme,was Fußpflege und Podologie bedeutet. Erfreulicherweise hat der ZFD diese Aufstellung (wie im Text zulesen)selbst aufgestellt und veröffentlicht.
Herzlichen Dank dafür.
Durchführung des Podologengesetzes Durchführung von Fußpflege Sehr geehrte/er nach der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für nichtärztliche und nichttierärztliche Heilberufe vom 31. Januar 1995 (GV. NRW. S. 87), zuletzt geändert durch Verordnung vom 01. Juli 2003 (GV. NRW. S. 371) sind in Nordrhein-Westfalen die unteren Gesundheitsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte für die Durchführung des Podologengesetzes (PodG) und des Heilpraktikergesetzes (HPG) zuständig. Nach Inkrafttreten des Podologengesetzes (PodG) am 02.01.2002 hat es eine Reihe von Fragen hinsichtlich der Auslegung des Gesetzes gegeben. Diese wurden zum Teil durch das zuständige Ministerium beantwortet. Ich erlaube mir daher, Sie mit diesem Schreiben über die wichtigsten Punkte zu informieren. Führen der Berufsbezeichnung Podologin/Podologe bzw. med. Fußpflegerin/Fußpfleger Die Berufsbezeichnung „Podologin/Podologe“ darf nach dem 01.01.2003 nur führen, wer im Besitz einer Erlaubnis nach § 1 PodG ist. Die Berufsbezeichnung „med. Fußpflegerin/Fußpfleger“ darf nur führen, wer im Besitz einer Erlaubnis nach § 1 PodG ist, oder eine Berechtigung bzw. staatliche Anerkennung nach § 10 Abs. 1 PodG hat. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 PodG dar und können mit einem Bußgeld bis zu 2.500 EURO geahndet werden. Tätigkeit der „podologischen Behandlung“ Medizinische Fußpflege bedeutet Krankenbehandlung i.S. von Heilkundeausübung und ist den Ärzten und Heilpraktikern vorbehalten; sie darf auf der Grundlage ärztlicher Verordnung auch durch Podologen ausgeführt werden. Gem. Gesetzesbegründung zum Podologengesetz, können „nicht nur bei Diabetikern unzureichend ausgebildete Behandler, die eine unsachgemäße Fußpflege unter mangelhaften hygienischen und apparativen Verhältnissen durchführen, zusätzliche Komplikationen hervorrufen. Auch sind in der Orthopädie und Dermatologie medizinische Fortschritte, z.B. bezüglich der Neueinschätzung von Krankheiten gemacht worden, die bei unzureichender Berücksichtigung durch fehlende Selbsteinschätzung des Fußpflegers ein Gefahrenpotential für den Patienten darstellen können“. Neben dem Arzt/Heilpraktiker ist nur der Podologe aufgrund seiner Ausbildung nach dem Podologengesetz befähigt, eigenständig pathologische Veränderungen am Fuß zu erkennen, die ärztliche Behandlung erfordern. Medizinische Fußpflege durch Personen, die nicht im Besitz einer Erlaubnis nach § 1 PodG sind, ist demnach nur unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes oder eines Heilpraktikers zulässig. Dieses erfolgt in der Regel in der Praxis des Arztes/Heilpraktikers. Ergo haben bisher in der (medizinischen) Fußpflege Tätige, die keine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Podologin/Podologe bzw. med. Fußpflegerin/Fußpfleger“ besitzen, lediglich die Möglichkeit, kosmetische Fußpflege auszuüben. Abgrenzung Fußpfleger/Podologe In einer Veröffentlichung des Zentralverbandes der Podologen und Fußpfleger Deutschlands e.V., wurde das Berufsfeld des „Fußpflegers“ vom Berufsbild des „Podologen“ abgegrenzt. Danach wird der Fußpfleger im Vorfeld der medizinischen Versorgung tätig und beschäftigt sich mit der Pflege und Prophylaxe des gesunden Fußes. Diese Abgrenzung wird auch von der Bezirksregierung Düsseldorf, als meiner Aufsichtsbehörde geteilt. Folgende Tätigkeiten gehören zum Berufsfeld der/des „Fußpflegerin/Fußpflegers“:
Nagelbehandlungen d.h. richtiges Schneiden der Nägel, Behandlung eingerollter und eingewachsener Nägel, Nagelmykosen oder verdickter Nägel Hyperkeratosenbehandlungen d.h. Abtragen übermäßiger Hornhaut und Schwielen Behandlung von Clavi und Verrucae d.h. fachgerechtes Entfernen und Behandeln von Hühneraugen und Warzen Druck- und Reibungsschutz d.h. Maßnahmen zur Entlastung schmerzhafter Stellen Orthonyxie d.h. Anfertigung spezieller Nagelspangen bei eingewachsenen Nägeln Orthesentechnik d.h. Anfertigung von langlebigen Druckentlastungen Nagelprothetik d.h. künstlicher Nagelersatz Fuß- und Unterschenkel-Massage als therapeutische Maßnahme oder zur Steigerung des Wohlbefindens allgemeine und individuelle Beratung Ich möchte Sie daher bitten, anhand o.g. Ausführungen Ihre Berufsausübung zu überprüfen. Sollten sich weitere Fragen ergeben, bin ich gerne bereit, unter obiger Rufnummer Auskunft zu erteilen. Abschließend mache ich darauf aufmerksam, dass nach § 17 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) in Verbindung mit der Hygieneverordnung NRW, Fußpflegeeinrichtungen durch das Gesundheitsamt zu überwachen sind. Gem. §§ 18 und 28 ÖGDG sind die Mitarbeiter angehalten, die Qualifikationen der in der Fußpflege Tätigen zu überprüfen und die Einhaltung der o.g. Berufsgrenzen zu überwachen. |